Gemeinde Anger
Kindergartensatzung
Die Gemeinde Anger erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung nachfolgende Satzung über die Benutzung des gemeindlichen Kindergartens.
§ 1
Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung
(1) Zum Zweck der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder,
überwiegend im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung, betreibt die Gemeinde
Anger ihren Kindergarten in Aufham als eine öffentliche Einrichtung. Ihr Besuch
ist freiwillig.
(2) Die Aufnahme von Kindern unter einem Alter von drei Jahren und von
Grundschulkindern ist in untergeordnetem Umfang möglich.
(3) Der Kindergarten ist ein Kindergarten im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG).
§ 2
Personal
(1) Die Gemeinde Anger stellt im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen das für den Betrieb ihres Kindergartens notwendige Personal.
(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder muss durch geeignetes und
ausreichendes pädagogisches Personal gesichert sein.
§ 3
Beiräte
(1) Für den Kindergarten ist ein Elternbeirat zu bilden.
(2) Befugnisse und Aufgaben des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 des
Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes.
§ 4
Aufnahme in den Kindergarten
(1) Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die
Personensorgeberechtigten voraus. Die Anmeldung für den Kindergarten erfolgt
jedes Jahr für das kommende Kindergartenjahr
(1. September bis 31. August) in der Regel im April durch die
Personensorgeberechtigten, die vom genauen Zeitpunkt durch ortsübliche
Bekanntmachung in Kenntnis gesetzt werden. Eine spätere Anmeldung während des
Kindergartenjahres ist möglich. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der
Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und
der Personensorgeberechtigten zu machen. Im Einzelfall kann die Gemeinde Anger
zur Prüfung der Angaben eine Abstammungsurkunde verlangen.
(2) In der Anmeldung ist die gewünschte Buchungszeit anzugeben. Nach der
Anmeldung entscheidet die Gemeinde Anger, ob die Buchungszeit im gewünschten
Umfang angeboten werden kann. Die Buchungszeit gilt grundsätzlich für das
Kindergartenjahr.
(3) Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.
Die Bewilligung der gewünschten Buchungszeiten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren
Buchungsstunden. Sind nicht genügend Plätze bzw. Buchungsstunden verfügbar,
wird eine Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:
- Kinder, die in der Gemeinde Anger ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- Altersstufe der Kinder,
- Kinder, deren Mutter oder Vater allein erziehend und berufstätig ist,
- Kinder, deren Elternteile beide berufstätig sind,
- Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet,
- Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einem Kindergarten bedürfen.
(4) Zum Nachweis der Dringlichkeitsstufen nach Abs. 3 sind auf
Anforderung entsprechende Nachweise beizubringen.
(5) Die Aufnahme erfolgt für die in der Gemeinde Anger wohnenden Kinder grundsätzlich
unbefristet.
(6) Sofern im Kindergarten ein Kind aufgenommen werden soll, das seinen gewöhnlichen
Aufenthalt nicht in der Gemeinde Anger hat, muss die Herkunftsgemeinde nach Art.
7 BayKiBiG den betreffenden Kindergarten in die örtliche Bedarfsplanung
aufgenommen haben und gemäß Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG den auf das betreffende
Kind entfallenden Anteil der Förderung tragen. Im Falle des Art. 23 Abs. 4
BayKiBiG sind die zuständige Gemeinde- /Stadtverwaltung sowie die
Personensorgeberechtigten des Kindes verpflichtet, die Finanzierung des Platzes
mit der Gemeinde Anger vertraglich zu vereinbaren.
(7) Die Aufnahme von nicht in der Gemeinde Anger wohnenden Kindern kann unter
Einhaltung einer angemessenen Frist widerrufen werden, wenn der Platz für ein
in der Gemeinde Anger wohnendes Kind benötigt wird.
(8) Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht schriftlich
entschuldigt, wird der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes 3
anderweitig vergeben. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt.
(9) Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste
eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme
nach der Dringlichkeitsstufe nach Abs. 3, innerhalb derselben
Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.
(10) Die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren ist nur möglich, wenn sich nach
einem individuellen Aufnahmegespräch mit der Kindergartenleitung zeigt, dass
das Kind hinsichtlich seiner Entwicklung und seinen Fähigkeiten zum Besuch
eines Kindergartens geeignet ist. Die endgültige Aufnahme von Kindern unter
drei Jahren ist erst nach Ablauf einer mit der Kindergartenleitung festgelegten
Probezeit möglich. Die Probezeit ist zugleich Eingewöhnungsphase.
§ 5
Pflichten der Personensorgeberechtigten
(1) Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der
Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen. Die
Personensorgeberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem
Betreuungspersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim
Betreuungspersonal in der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des
Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude oder dem Grundstück
der Einrichtung und endet sobald die Personensorgeberechtigten oder
abholberechtigten Personen die Kinder im Gebäude oder auf dem Grundstück in
Empfang genommen haben.
(2) Die Personensorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die
Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt
ist. Diese Erklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
(3) Die Kinder, die an die Kernzeit gebunden sind, sind täglich bis spätestens
8.00 Uhr in den Kindergarten zu bringen.
(4) Die Abwesenheit eines Kindes ist unverzüglich der Einrichtung mitzuteilen.
(5) Die Änderung der persönlichen Daten (Wohnanschrift, Telefonnummer usw.)
ist der Einrichtung durch die Personensorgeberechtigten umgehend zu melden.
§ 6
Nachweis der ärztlichen Untersuchung
Spätestens bei der Aufnahme ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist und ärztliche Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung nicht bestehen. Dieses Attest darf nicht älter als zwei Wochen sein.
§ 7
Krankheit, Anzeige
(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen den Kindergarten während
der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.
(2) Bei einer ansteckenden Krankheit ist die Einrichtung unverzüglich zu
benachrichtigen; in diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesundung durch
Bescheinigung des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamts nachgewiesen
wird.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des
Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.
(4) Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unverzüglich unter Angabe des
Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll
angegeben werden.
§ 8
Änderung der Buchungszeit
(1) Für Schulkinder ist eine Änderung der Buchungszeit während
der Ferien in Bayern möglich.
(2) Vollendet ein Kind während des laufenden Kindergartenjahres das dritte
Lebensjahr, so ist zum Beginn des Monats, in das der Geburtstag fällt, eine
Buchungszeit nach § 12 Abs. 2 dieser Satzung zu wählen.
(3) In allen anderen Fällen ist eine Änderung der Buchungszeit während des
Kindergartenjahres nur möglich
- bei Änderung der beruflichen Situation der Personensorgeberechtigten,
- bei Kindern, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet.
Der Zeitpunkt der Änderung wird mit der Kindergartenleitung festgelegt.
(4) Bei wiederholtem Überschreiten der bewilligten Buchungszeit kann die Gemeinde Anger eine Einstufung in eine höhere Buchungszeitkategorie vornehmen.
§ 9
Abmeldung; Ausscheiden
(1) Das Ausscheiden aus dem Kindergarten erfolgt durch
schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten.
(2) Die Abmeldung ist während des Kindergartenjahres nur aus wichtigem Grund
(z.B. Umzug) zum Monatsende, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, möglich.
Bei Fristversäumnis ist der Elternbeitrag für einen Monat weiter zu bezahlen.
Während der letzten drei Monate des Kindergartenjahres ist die Abmeldung nur
zum Ende des Kindergartenjahres zulässig.
§ 10
Ausschluss
(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden, wenn
a) es innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat;
b) wiederholt gegen die Buchungszeit verstoßen wurde;
c) erkennbar ist, dass die Personensorgeberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind;
d) das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische oder therapeutische Behandlung angezeigt erscheint;
e) die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind;
f) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(2) Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Beirat (§ 3) zu hören.
§ 11
Öffnungszeiten
(1) Der Kindergarten ist in der Regel Montag mit Freitag von
7.30 bis 13.30 Uhr, geöffnet. Diese maximale Öffnungszeit kann sich
entsprechend der Nachfrage der Personensorgeberechtigten reduzieren.
(2) Außerhalb der Öffnungszeiten findet eine Aufsicht nicht statt.
(3) Während der Weihnachtsferien in Bayern, teilweise im August, an den
gesetzlichen Feiertagen und am 24. Dezember bleibt der Kindergarten geschlossen.
(4) Die Gemeinde Anger ist berechtigt, den Kindergarten bei Krankheit des
Personals zeitweilig zu schließen, falls die Aufsicht und die Bildung,
Erziehung und Betreuung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet ist.
Dasselbe gilt nach Anordnung des Gesundheitsamtes oder anderer Behörden.
§ 12
Buchungszeiten; Kernzeit
(1) Kernzeit für Kinder von drei Jahren bis zur Einschulung (=
Zeit, an der alle Kinder ab drei Jahren bis zur Einschulung anwesend sein müssen)
ist Montag mit Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr.
(2) Für Kinder von drei Jahren bis zur Einschulung werden folgende
Buchungszeiten angeboten:
a) 4 – 5 Stunden täglich, gerechnet auf den Wochendurchschnitt
b) 5 – 6 Stunden täglich, gerechnet auf den Wochendurchschnitt
(3) Für Kinder bis zum Alter von drei Jahren werden zusätzlich folgende Buchungszeiten angeboten:
a) 1 – 2 Stunden täglich, gerechnet auf den Wochendurchschnitt
b) 2 – 3 Stunden täglich, gerechnet auf den Wochendurchschnitt
c) 3 – 4 Stunden täglich, gerechnet auf den Wochendurchschnitt
(4) Für Grundschulkinder werden außerhalb der Ferienzeiten
Buchungszeiten von
1 - 2 Stunden täglich, gerechnet auf den Wochendurchschnitt, mit Beginn frühestens
ab
11.00 Uhr angeboten. Während der Schulferien in Bayern kann die Buchungszeit
verlängert werden und ist ab 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr möglich.
(5) Die Buchungszeiten sind verbindlich und führen zur Gebührenzahlungspflicht.
In der Anmeldung ist die gewünschte Buchungszeit sowie deren zeitliche Lage
anzugeben.
(6) Ein Überschreiten der genehmigten Buchungszeit ist nicht zulässig.
§ 13
Mitarbeit der Personensorgeberechtigten; Elternabende
(1) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt
entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der
Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die jeweils
angebotenen Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit eines regelmäßigen
Austauschs über den Entwicklungsverlauf des Kindes mit dem Betreuungspersonal
wahrnehmen.
(2) Die Termine für Elternabende werden durch Aushang im Kindergarten bekannt
gegeben. Unbeschadet hiervon können Elterngespräche schriftlich oder mündlich
vereinbart werden.
§ 14
Gespeicherte Daten
(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in den Kindergarten sowie für die Erhebung der Elternbeiträge werden durch die Gemeinde Anger folgende personenbezogene Daten in automatisierte Dateien gespeichert:
a) allgemeine Daten: Name und Anschrift der Personensorgeberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder, sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten;
b) Elternbeitrag;
c) Berechnungsgrundlage.
(2) Die Löschung der Daten erfolgt sieben Jahre nach Abmeldung / Ausschluss des Kindes aus der Einrichtung.
§ 15
Unfallversicherungsschutz
Im Kindergarten aufgenommene Kinder sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch den Aufnahmebescheid begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) des Kindes mit ein. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.
§ 16
Haftung
(1) Die Gemeinde Anger haftet für Schäden, die im Zusammenhang
mit dem Betrieb der Kindergärten entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde Anger für Schäden, die sich
aus der Benutzung des Kindergartens ergeben nur dann, wenn einer Person, deren
sich die Gemeinde Anger zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde
Anger nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.
§ 17
Gebühren
Für die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten gilt die Kindergartengebührensatzung der Gemeinde Anger in der jeweils geltenden Fassung.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich gegen § 12 Abs. 6 dieser Satzung verstößt.
§ 19
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. September 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des gemeindlichen
Kindergartens vom 18. Juli 1991, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis
Berchtesgadener Land, Nr. 34 vom 20. August 1991, mit den dazu ergangenen Änderungen
außer Kraft.
Anger, den 29. Juni 2006
Gemeinde Anger
Enzinger
Erster Bürgermeister