Gemeinde Anger
Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages
Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Anger mit Genehmigung der Regierung von Oberbayern vom 5.3.1979 Nr. 231-8586 h 1 (79 folgende Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages.
§1
Beitragspflicht
Personen die sich zu Kur- oder Erholungszwecken in der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihren Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.
§2
Kurgebiet
Kurgebiet ist das Gemeindegebiet.
§3
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages
(1) Die Kurbeitragsschuld
entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages.
(2) Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.
(3) Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§6) oder, falls ein
solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde zu entrichten.
§4
Höhe des Kurbeitrages
(1) Der Kurbeitrag wird nach
der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle
Tage.
(2) Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag:
| 1.5. bis 30.9. in der Zeit vom 1.10. bis 30.4. | ||
| 1. für Einzelpersonen 2. für Familien für die erste Person für die zweite Person für die dritte und jede weitere Person |
0,40 € |
0,30 |
(3) Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten und die
wirtschaftlich von ihnen abhängigen Kinder. Kinder bis zur Vollendung des
neunten Lebensjahres sind kurbeitragsfrei.
(4) Schwerbehinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. sind
gegen Vorlage des Schwerbehindertenausweises vom
Kurbeitrag befreit.
§5
Erklärung des Kurbeitragspflichtigen
(1) Kurbeitragspflichtige, die in der Gemeinde übernachten,
haben der Gemeinde spätestens am Tage nach ihrer Ankunft,
Kurbeitragspflichtige, die nicht in der Gemeinde übernachten, am ersten Tag
ihres Aufenthalts mittels eines hierfür bei der Gemeinde erhältlichen
Formblattes die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen
Angaben zu machen.
(2) Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die den Beitrag nach § 6 Abs. 4 an
den Inhaber der Kuranstalt entrichtet, oder die nach § 6 Abs. 1 oder 3 gemeldet
werden oder mit denen eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1 getroffen worden ist.
§ 6
Einhebung und Haftung
(1) Natürliche und juristische Personen, die
Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen sowie Inhaber
von Campingplätzen sind verpflichtet, bis zum 3. Tag nach der Ankunft der
Gemeinde die Beitragspflichtigen schriftlich zu melden, sofern diese sich nicht
selbst gemeldet haben. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag
einzuheben und haften der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrages.
(2) Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten spätestens einen
Tag nach der Abreise des Kurbeitragspflichtigen an die Gemeinde abzuführen. Die
Gemeinde kann zulassen, dass der Beitrag erst am Monatsende abgeführt wird.
(3) Wenn Teilnehmer an Gesellschaftsreisen einen Pauschalsatz bezahlt haben, in
dem der Kurbeitrag eingeschlossen ist, so ist an Stelle des nach Absatz 1
Verpflichteten der Reiseunternehmer zur Abführung des Kurbeitrages
verpflichtet; er haftet der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrages.
Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Inhaber von Kuranstalten sind verpflichtet der Gemeinde am Ende jeden Monats
die Zahl der Personen zu melden, die ihre Kuranstaltbesucht haben und
kurbeitragspflichtig waren, aber nicht in der Gemeinde übernachtet haben. Sie
haben von diesen Personen den Kurbeitrag einzuheben und in einer Summe
allmonatlich an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber
für den Eingang des Beitrages.
§ 7
Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer
(1) Mit Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung in
der Gemeinde haben und nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, kann die Gemeinde
einen Jahrespauschalkurbeitrag vereinbaren. In der Vereinbarung können auch
Regelungen über die Fälligkeit des Beitrages getroffen werden. Die
Vereinbarung ist nur hinsichtlich des Zweitwohnungsbesitzers und seiner Familie
zulässig. Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten und die wirtschaftlich
von ihnen abhängigen Kinder.
(2) Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass
Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft
geben.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der ehemaligen Gemeinde Anger vom 10.10.75 außer Kraft.