Gemeinde Anger

Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages

Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Anger mit Genehmigung der Regierung von Oberbayern vom 5.3.1979 Nr. 231-8586 h 1 (79 folgende Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages.

§1
Beitragspflicht

Personen die sich zu Kur- oder Erholungszwecken in der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihren Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.

§2
Kurgebiet

Kurgebiet ist das Gemeindegebiet.

§3
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages

(1) Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages.
(2) Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.
(3) Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde zu entrichten.

§4
Höhe des Kurbeitrages

(1) Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage.
(2) Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag:

  1.5. bis 30.9.    in der Zeit vom    1.10. bis 30.4.
1. für Einzelpersonen
2. für Familien
    für die erste Person
    für die zweite Person
    für die dritte und jede weitere Person

0,40 €

0,40 €
0,40 €
0,30 €

0,30

0,30 €
0,40 €
0,20 €

(3) Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten und die wirtschaftlich von ihnen abhängigen Kinder. Kinder bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres sind kurbeitragsfrei.
(4) Schwerbehinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. sind gegen Vorlage des Schwerbehindertenausweises vom
Kurbeitrag befreit.

§5
Erklärung des Kurbeitragspflichtigen

(1) Kurbeitragspflichtige, die in der Gemeinde übernachten, haben der Gemeinde spätestens am Tage nach ihrer Ankunft, Kurbeitragspflichtige, die nicht in der Gemeinde übernachten, am ersten Tag ihres Aufenthalts mittels eines hierfür bei der Gemeinde erhältlichen Formblattes die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die den Beitrag nach § 6 Abs. 4 an den Inhaber der Kuranstalt entrichtet, oder die nach § 6 Abs. 1 oder 3 gemeldet werden oder mit denen eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1 getroffen worden ist.

§ 6
Einhebung und Haftung

(1) Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen sowie Inhaber von Campingplätzen sind verpflichtet, bis zum 3. Tag nach der Ankunft der Gemeinde die Beitragspflichtigen schriftlich zu melden, sofern diese sich nicht selbst gemeldet haben. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben und haften der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrages.
(2) Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten spätestens einen Tag nach der Abreise des Kurbeitragspflichtigen an die Gemeinde abzuführen. Die Gemeinde kann zulassen, dass der Beitrag erst am Monatsende abgeführt wird.
(3) Wenn Teilnehmer an Gesellschaftsreisen einen Pauschalsatz bezahlt haben, in dem der Kurbeitrag eingeschlossen ist, so ist an Stelle des nach Absatz 1 Verpflichteten der Reiseunternehmer zur Abführung des Kurbeitrages verpflichtet; er haftet der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrages. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Inhaber von Kuranstalten sind verpflichtet der Gemeinde am Ende jeden Monats die Zahl der Personen zu melden, die ihre Kuranstaltbesucht haben und kurbeitragspflichtig waren, aber nicht in der Gemeinde übernachtet haben. Sie haben von diesen Personen den Kurbeitrag einzuheben und in einer Summe allmonatlich an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrages.

§ 7
Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer

(1) Mit Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung in der Gemeinde haben und nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, kann die Gemeinde einen Jahrespauschalkurbeitrag vereinbaren. In der Vereinbarung können auch Regelungen über die Fälligkeit des Beitrages getroffen werden. Die Vereinbarung ist nur hinsichtlich des Zweitwohnungsbesitzers und seiner Familie zulässig. Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten und die wirtschaftlich von ihnen abhängigen Kinder.
(2) Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der ehemaligen Gemeinde Anger vom 10.10.75 außer Kraft.