Satzung über die
erforderlichen Zahlen von Stellplätzen
vom 26.03.1992 und 13.01.2000
Aufgrund des Art. 91 Bayerische Bauordnung in Verbindung mit Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erläßt die Gemeinde Anger folgende Satzung:
§ 1
Für Wohngebäude sind je Wohnung 2 Stellplätze herzustellen.
§ 2
Ergibt sich bei der Berechnung des Gesamtbedarfs ein Bruchteil, so ist in allen Fällen nach oben aufzurunden.
§ 3
Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung
in Kraft.
Anger, den 26. März 1992
Gemeinde Anger
gez. Graßl
1. Bürgermeister
Anmerkung:
§ 1 wurde durch die 1. Änderungssatzung vom 13. Januar 2000 geändert. Die Änderung ist in der o.a. Satzung berücksichtigt.