Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen anläßlich von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen

vom 04.04.2002

Die Gemeinde Anger erlässt aufgrund § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung vom 28. November 1956 (BGBl. S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658) und § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, Chemikalien- und Medizinproduktrechts (ASiMPV) in der Fassung vom 02. Dezember 1998 (GVBl. S. 956), zuletzt geändert durch die zweite Verordnung vom 01. April 2003 (GVBl. S. 278) folgende 

V e r o r d n u n g:

§ 1

Verkaufsstellen am Dorfplatz in Anger dürfen für den Kirchweihmarkt (jeweils am 4. Sonntag nach Ostern) und für das Dorffest, sofern es auf dem Dorfplatz in Anger stattfindet (jeweils am 1. Sonntag im August ), in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geöffnet sein.

§ 2

Die Verkaufsstellen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen an dem jeweiligen vorausgehenden Samstag ab 14.00 Uhr geschlossen werden.

§ 3

Die Vorschriften des § 17 des Ladenschlussgesetzes, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

§ 4

Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle außer den in § 1 und in § 2 dieser Verordnung genannten Zeiten sein Geschäft vorsätzlich oder fahrlässig offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) i.V.m. Abs.2 Ladenschlussgesetz mit einer Geldbuße bis 500,00 € geahndet werden.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land in Kraft.

Anger, den 4. April 2002

Enzinger
1. Bürgermeister

Anmerkung:
Der § 1 dieser Verordnung wurde durch die 1. Änderungsverordnung vom 01. Juli 2004 geändert. Die Änderung ist ab dem 14. Juli 2004 rechtskräftig. Die Änderung ist in der o. a. Verordnung berücksichtigt. Der § 1 dieser Verordnung wurde durch die 2. Änderungsverordnung vom 01. Juni 2006 geändert. Die Änderung ist ab dem 07. Juni 2006 rechtskräftig.

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