Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

der Gemeinde Anger

(BGS - EWS)

vom 04.08.1994, 14.12.1995, 31.05.2001 und 07.11.2002

Aufgrund der Art. 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Anger folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

 § 1 Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung und für den von der Gemeinde an den Abwasserzweckverband Saalachtal (AZV) zu erbringenden anteiligen Investitionsbeitrag (Investitionsumlagen des Verbandes für die Herstellung der Gesamtentwässerungseinrichtung der im AZV zusammengeschlossenen Gemeinden) einen Beitrag.

 § 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn

1.      für sie nach § 4 EWS  ein Recht zum Anschluß an die Entwässerungseinrichtung besteht,
2.      sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder
3.      sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.

 § 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

1.   § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann,
2.   § 2 Nr. 2, sobald  das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist,
3.   § 2 Nr. 3 mit Abschluß der Sondervereinbarung. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

2) Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich, wie z. B. Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks, und erhöht sich dadurch der Vorteil, so entsteht damit ein zusätzlicher Beitrag. Die Beitragsschuld entsteht in diesen Fall mit dem Abschluß der Maßnahme.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner  ist,  wer  im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld  Eigentümer des Grundstücks  oder Erbbauberechtigter ist.

 § 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach dem Vorteil berechnet, den die Anschlußberechtigten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung haben. Dieser Vorteil bemißt sich

a)   wenn nur Schmutzwasser abgeleitet werden kann nach der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude,
b)   wenn auch Niederschlagswasser abgeleitet werden kann zusätzlich nach der Grundstücksfläche.

(2) Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 1.500 qm Fläche (übergroße  Grundstücke) auf das Dreifache der beitragspflichtigen Geschoßfläche, mindestens jedoch 1.500 qm festgesetzt.

(3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluß an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschoßflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(4) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

(5) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist die anzusetzende Geschoßfläche nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln; anzusetzen ist das durchschnittliche Maß der tatsächlichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke in der näheren Umgebung. Fehlt es an einer heranziehbaren Bebauung, so ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschoßfläche anzusetzen.

(6) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 und Absatz 3 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.

(7) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschoßfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nach zu entrichten. 

 § 6 Beitragssatz

Der Beitrag beträgt

a) pro qm Grundstücksfläche 1,03 €
b) pro qm Geschoßfläche 9,50 €

 § 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

 § 8 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und von anschließbaren Grundstücken Einleitungsgebühren.

§ 8 a Grundgebühren

(1) Die Grundgebühr wird bei anschließbaren Grundstücken nach der Nenngröße der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse,  so  wird die Grundgebühr nach der Summe der Nenngröße der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird die Nenngröße geschätzt, die nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern der Nenngröße

bis 5 Kubikmeter/h  30,68 €/Jahr
bis 10 Kubikmeter/h  46,02 €/Jahr
bis 20 Kubikmeter/h 61,36 €/Jahr
bis 30 Kubikmeter/h 92,03 €/Jahr
über 30 Kubikmeter/h 122,71 €/Jahr

§ 9 Einleitungsgebühr

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt

a) bei Einleitung von Schmutz und Niederschlagswasser 1,05 € pro Kubikmeter Abwasser,
b) bei Einleitung von Schmutzwasser 0,97 € pro Kubikmeter Abwasser.

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist. Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge werden bei Anschluß an den Schmutzwasserkanal pauschal 15 qm/Jahr und Einwohner angesetzt. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebühren pflichtigen. Der Nachweis ist grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 20 Kubikmeter/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Viehzählungsgesetz bzw. den Angaben im Mehrfachantrag zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, daß es von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht. Die Viehzählung darf nicht länger als zwei Jahre vor der jeweiligen Abrechnung (§  15) stattgefunden haben. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

1.  ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2.  der  Zutritt  zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird,
3.  sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen

a) Wassermengen bis zu 12 Kubikmeter jährlich,
b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

 § 10 Gebührenzuschläge

Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser von mehr als 30 v. H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.

  11 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.

(2) Die Grundgebührenschuld für anschließbare Grundstücke entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

 § 12 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 § 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind vierteljährliche Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

  § 14 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

 § 15 Übergangsregelung

Beitragstatbestände, die von den Beitragssatzungen für die Gemeinde Anger vom 21.06.1977, Gemeinde Aufham vom 04.08.1977 und Gemeinde Högl vom 02.08.1977 erfaßt werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände nach den genannten Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemißt sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung.

 § 16 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.1994 in Kraft. Die §§ 8 bis 13 sind seit 01.07.1995 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzungen der Gemeinde Anger vom 21.06.1977, Gemeinde Aufham vom 04.08.1977 und Gemeinde Högl vom 02.08.1977 außer Kraft.

Anger, den 04.08.1994

Gemeinde Anger
gez. Graßl
1. Bürgermeister

Anmerkung:

Die §§ 8 bis 13 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wurden durch die 1. Änderungssatzung vom 14.12.1995 geändert. § 6, § 8 a Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 13 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wurden durch die 2. Änderungssatzung vom 31.05.2001 geändert. Bei der 3. Änderungssatzung wurden bei dem § 5 Abs. 7 die Sätze 4 und 5 gestrichen. Änderungen sind rechtskräftig ab dem 01.12.2002. Die Änderungen sind in der o.a. Satzung berücksichtigt.

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